Leistungsausschlüsse klipp und klar

Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht für Schäden:

  • die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
  • die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht hat;
  • durch Kernenergie.

In der Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für:

  • Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
  • Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde;
  • solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht;
  • auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen, es sei denn, dass diese Behandlungen im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre Krankenhausbehandlung wegen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben-OP, Hüftendoprothese) erfolgen, zur Verkürzung des Aufenthaltes im Akutkrankenhaus dienen und Leistungen vor Behandlungsbeginn vom Versicherer schriftlich zugesagt wurden;
  • Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
  • ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
  • solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Kernenergie oder Eingriffe von hoher Hand verursacht sind;
  • eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
  • Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, sofern tariflich keine anderen Regelungen bestehen;
  • Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen, sofern tariflich keine anderen Regelungen bestehen;
  • Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen, sofern tariflich keine anderen Regelungen bestehen;
  • Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane;
  • Organspenden und deren Folgen.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Unfallversicherung:

  • Unfälle, die auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen.
  • Keine Unfälle sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen, z. B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen, Schlaganfälle oder Herzinfarkt.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
  • Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen;
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereignisse verursacht sind.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Unfall-Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Haftpflichtversicherung:

  • Schäden, die an geliehenen, verpachteten und gemieteten Sachen entstehen;
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, sind nicht versichert. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Reisegepäckeversicherung:

  • Schäden durch Verlieren, Liegen- oder Hängenlassen von Gegenständen;
  • Bargeld, Schecks, Kreditkarten und Wertpapiere.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Reisegepäck-Versicherungsbedingungen.

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